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Satzung der Interessengemeinschaft Warendorf-Süd e.V. (IWS) § 1 Name und Sitz des Vereins § 2 Vereinszweck § 3 Aufbringung der Mittel § 4 Gemeinnützigkeit des Vereinszwecks § 5 Mitgliedschaft § 6 Mitgliedsbeitrag § 7 Organe des Vereins § 8 Vorstand § 9 Geschäftsführung des Vorstands § 10 Die Mitgliederversammlung § 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung § 12 Rechnungsprüfung § 13 Gemeinsame Bestimmungen für Beschlüsse § 14 Auflösung des Vereins § 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Warendorf-Süd e.V. (IWS)". Sitz des Vereins ist Warendorf. (2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck Zweck der Interessengemeinschaft Warendorf-Süd e.V. (IWS) ist die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes, der Verkehrssicherheit und der Unfallverhütung. Um diesen Zweck zu erreichen, vertritt die Interessengemeinschaft zum Wohle der Allgemeinheit die Interessen der durch die Planung der Kraftfahrstraße B 64n Betroffenen. Sie will erreichen, dass die durch die geplante Autoschnellstraße Betroffenen vor Gefahren, Belästigungen und schädlichen Einwirkungen geschützt werden. Sie will daher Alternativen aufzeigen, die auch für die Allgemeinheit im Sinne des Umwelt- und Landschaftsschutzes, der Verkehrssicherheit und der Lärmbekämpfung bessere und weniger beeinträchtigende und belastende Lösungen darstellen. Auch soll durch eine vernünftige Verkehrsplanung eine bessere Stadtplanung zum Wohle aller Warendorfer Bürgerinnen und Bürger erreicht werden. § 3 Aufbringung der Mittel Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie Zuwendungen sonstiger Art aufgebracht. § 4 Gemeinnützigkeit des Vereinszwecks (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitgliederbeiträge und Spenden werden bei erlöschen der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet. (4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. § 5 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. (2) Die Mitgliedschaft erlischt durch
(3) Der Austritt ist mit eingeschriebenem Brief zu Händen des Vorstands unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf den Schluss des Kalenderjahres zu erklären. (4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand mit eingeschriebenem Brief zu erklären. Ein Mitglied kann insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Aufforderung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand bleibt. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. § 6 Mitgliedsbeitrag (1) Die Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird. (2) Die jährlichen Beitragsleistungen sind spätestens am 31. März eines jeden Jahres, für neu eingetretene Mitglieder innerhalb eines Monats nach Eintritt fällig. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus
(2) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. (3) An den Vorstandssitzungen kann jedes Mitglied mit beratender Stimme teilnehmen. (4) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die drei Sprecher/innen der Interessengemeinschaft und der/die Kassierer/in. (5) Der Vorstand im Sinne der Ziffer (4) bestimmt, welche/r von den drei Sprecher/innen geschäftsführend tätig ist. § 9 Geschäftsführung des Vorstands (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegen insbesondere die Verwaltung und die Verwendung der Mittel des Vereins. (2) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Jahresbericht zu erstatten und den geprüften Kassenbericht vorzulegen. (3) Vorstandssitzungen werden von dem/r geschäftsführenden Sprecher/in einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann die Ladungsfrist verkürzt werden. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei der Abstimmung gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. (6) Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/r geschäftsführenden Sprecher/in und dem/r Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. § 10 Die Mitgliederversammlung (1) In jedem Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Auf Beschluss des Vorstands kann dieser Zeitraum auf bis zu höchstens zwei Kalenderjahren verlängert werden. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie unter Vorschlag einer Tagesordnung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder oder mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands schriftlich verlangt wird. (3) Die Mitglieder des Vereins sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. (4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die geschäftsführende Sprecher/in, bei dessen/deren Verhinderung ein anderes vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied. § 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
§ 12 Rechnungsprüfung Die Rechnungsprüfung obliegt zwei Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung jeweils für die Prüfung des nächsten der Mitgliederversammlung vorzulegenden Kassenberichts gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wählt ein weiteres Vereinsmitglied als Ersatzmann/frau. § 13 Gemeinsame Bestimmungen für Beschlüsse (1) Alle Beschlüsse der Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und übertragenden Stimmen des Organs gefasst, soweit nicht in dieser Satzung Abweichendes bestimmt ist. (2) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder. Die Einladung muss auf die beabsichtigten Satzungsänderungen hinweisen (3) Bei Stimmengleichheit sind gestellte Anträge abgelehnt, bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. (4) über Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der geschäftsführenden Sprecher/in und dem/der Schriftführer/in oder einem weiteren Mitglied des Organs zu unterzeichnen ist. § 14 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Warendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Warendorf, den 3. Juni 1993. (Die Satzung wurde am 03.06.93 von insgesamt 17 Gründungsmitgliedern unterschrieben.)
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